Revision.

Die Revision im Strafrecht zeichnet sich durch starke Formalisierung aus. Im Revisionsverfahren findet keine Verhandlung mit Zeugenanhörungen etc statt. Vielmehr wird das Urteil (meist im schriftlichen Verfahren) auf reine (argumentative) Rechtsfehler oder Verfahrensfehler überprüft. Wenn die Revision erfolgreich ist kommt es in der Regel zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amts- oder Landgericht und dann zu einer neuen Verhandlung.

Gerade in der Formenstrenge des Revisionsverfahren liegt jedoch die grosse Chance für den Angeklagten:
In den sog. „Tatsacheninstanzen“ (also den Verhandlungen vor den Amts- und Landgerichten) liegt die Freispruchquote rein statistisch nur bei ca 2% (!). Hieran zeigt sich bereits, dass die Richter dort oft schon von vornherein gedanklich auf eine Verurteilung festgefahren sind (wenn sich nicht in der Verhandlung dann völlig neue Erkenntnisse oder Umstände ergeben).
Die Erfolgsquote in der Revision beträgt immerhin statistisch gesehen ca 8-10% – liegt also bereits rund 4-5 mal höher!
Dies liegt daran, dass die Revisionsrichter das Urteil sehr objektiv, sachlich und nur unter rein rechtlichen Gesichtspunkten und frei von den Emotionen, die eine Verhandlung mit Zeugen oftmals mit sich bringt, würdigen.

Diese – für den Laien immer noch recht geringe – statistische Erfolgsquote erklärt sich dadurch, dass die Anfertigung einer – überhaupt zulässigen – Revisionsbegründung anwaltliches Spezialwissen im Revisionsrecht erfordert. So werden ein Großteil der Revisionen – auch gegen an sich fehlerhafte Urteile – von den Revisionsgerichten ohne nähere Prüfung schon allein deshalb verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht den strengen Formerfordernissen genügt. Ein Anwalt, der ohne Kenntnisse des spezifischen Revisionsrechts eine Revisionsbegründung fertigt wird deshalb regelmässig scheitern – auch wenn er vielleicht auf anderen Rechtsgebieten zu den besten seines Fachs gehört.
Bei Anwälten, die auf das Revisionsrecht spezialisiert sind beträgt die Erfolgsquote hingegen ca 30%.

Wird ein Urteil durch das Revisionsgericht aufgehoben, läuft die Neuverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht in aller Regel schon spürbar fairer als „im ersten Anlauf“ ab und führt meist auch zu deutlich besseren Ergebnissen für den Angeklagten.

Dies liegt zum einen daran, dass zurückverwiesene Fälle bei den (neuen) Richtern äusserst unbeliebt sind:
Der Richter sieht sich mit regelmässig sehr umfangreichen Aktenmaterial konfrontiert, in dem schon vielerlei Juristen auf unterschiedlichste Art gewirkt haben („viele Köche verderben den Brei“). Dadurch ist oft eine klare Linie völlig verlorengegangen. Auch steht der Richter vor einem psychologischen Dilemma: Einerseits muss er (um nicht seinerseits wieder vom Revisionsgericht aufgehoben zu werden) sich bemühen, nicht die selben Fehler seines Vorgängers zu wiederholen, andererseits will er aber auch nicht seinem Kollegen „in den Rücken fallen“ – und läuft gerade dadurch Gefahr wiederrum Fehler zu begehen.
Dies führt dazu, dass beim Richter die Bereitschaft wächst, nach Möglichkeit einen Kompromiss mit der Verteidigung über ein akzeptables Ergebnis zu erzielen oder sogar das Verfahren gänzlich einzustellen.
Ein weiteres Problem für den Richter – und gleichzeitig Trumpf für die Verteidigung – liegt darin, dass regelmässig zwischen erster Verhandlung und Neuverhandlung ein oder gar mehrere Jahre verstrichen sein werden und in dieser Zeit Beweismittel schwinden, Erinnerungen von Zeugen verblassen etc, so dass es auch aus diesem Grund für das neue Gericht deutlich schwieriger sein wird zu verurteilen. Die Zeit arbeitet – wie meistens – hier in besonderem Maß für den Angeklagten.

Der Weg zu einem günstigen Urteil führt daher sehr oft (nur) über den (Um)Weg der Revision.

Die Chancen hierfür stehen umso besser, je gezielter der Verteidiger bereits in der Verhandlung eine potentielle Revision „vorbereiten“ kann, indem etwa Verfahrensfehler „provoziert“ oder sonstige argumentative „Fallstricke“ für das Gericht geschaffen werden können. Daher ist eine sachgerechte Verteidigung im Vorverfahren und in der Tatsacheninstanz durch einen im Revisionsrecht versierten Anwalt zugleich auch die beste Vorbereitung für eine erfolgreiche Revision.

Berlin

Mendelssohnstraße 27
10405 Berlin
Tel: (030) 31 00 40 80
Fax: (030) 31 00 43 83

Mobil: 0172-860 32 62

München

Westendstr. 89
80339 München
Tel: (089) 13 999 133
Fax: (089) 13 999 134

Mobil: 0172-860 32 62

Berlin

Mendelssohnstraße 27
10405 Berlin
Tel: (030) 31 00 40 80
Fax: (030) 31 00 43 83

Mobil: 0172-860 32 62

München

Westendstr. 89
80339 München
Tel: (089) 13 999 133
Fax: (089) 13 999 134

Mobil: 0172-860 32 62

Kanzlei Berlin

Kanzlei München